Wöchentliche Treffen

Wir treffen uns jeden Dienstag ab 18 Uhr bei KISS in der Bodenstedtstr. 11!

 

 

Jeder Betroffene muss eine "Eingliederungsvereinbarung" abschließen (d.h. einen "freiwilligen" Vertrag) in dem er gewissen Auflagen hinsichtlich Arbeitssuche zustimmt.


Wenn diese "Eingliederungsvereinbarung" nicht freiwillig unterzeichnet wird, setzt der Sachbearbeiter diese von Amts-wegen fest, unter Androhung der Kürzung von Leistungen.
Voller Gesetzestext s i e h e "SGB II" §15 - Eingliederungsvereinbarung
Auf der Rückseite des (Anfrage-)Formulars verzichtet der Antragsteller auf Datenschutz und das Recht auf persönliche Freizügigkeit (jeder Aufenthalt außerhalb des Wohnorts ist vom Sachbearbeiter zu genehmigen. Dazu fällt mir folgendes ein: Die Formulare sollten erst am letzten Tag der Frist abgegeben werden. Die Angabe einer Telefonnummer/ e-Mail-Adresse ist zu verweigern ("die Kosten sind im Regelsatz nicht enthalten - kann ich mir nicht leisten." Postalische Kontaktierung durch das Amt dauert länger.) Der Datenweitergabe vor Inkrafttreten des Gesetzes ist zu widersprechen. Des weiteren sollte mit dem Antrag schriftlich erklärt werden, dass einer Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit/freie Berufswahl/Niederlassungsfreiheit vorsorglich widersprochen wird. Das Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung sollte IMMER abgelehnt werden, um das Amt zu zwingen diese als Bescheid zu erlassen. Warum? Die "freiwillige" Unterzeichnung hat juristisch gravierende Nachteile. Wer mit den Auflagen (unter Androhung der Leistungskürzung) nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.Wenn jedoch "freiwillig" unterschrieben wurde, ist es schwierig dagegen anzugehen (der "Vertrag" müsste vom Amtsgericht [Gebührenvorschuss!] für sittenwidrig erklärt werden, da unter Zwang entstanden - das dauert und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Erfolgsaussichten dürften gering sein.) Ist jedoch die "Eingliederungsvereinbarung" von Amts wegen erlassen, handelt es sich um einen Bescheid, gegen den vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht [gebührenfrei!] vorgegangen werden kann. Angenommen nur 10% der Langzeitarbeitsscheuen klagen, dürfte das Gejammer der Behörden und Gerichte so groß werden, dass dieser Blödsinn wieder weg muss.
Leistungen nach Hartz IV sind in der gesamten BRD - im Gegensatz zur Sozialhilfe, gleich hoch. Der clevere "Empfänger" könnte darin noch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung sehen (Immerhin leben wir in einem "Rechtsstaat) Weiterer Papierkrieg könne dadurch geschaffen werden, den Sachbearbeiter samt zuständigen Amtsleiter wegen Erpressung anzuzeigen. "§ 253 Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist."
Leider wird sich kaum ein deutscher Staatsanwalt dazu herablassen das Aushungern vom Armen, verwerflich zu finden ...

Aktualisierung vom 2.12.04:Inzwischen liegt das hervorragende Buch "Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitssuchende" von Prof. A. Brühl/ Dr. A. Hofmann das bis Mitte August aktualisiert ist, vor (ISBN 3-9809050-1-2) Beim Durchlesen hat mich gefreut, dass zwei Juristen einer Meinung sind (man kann sich stellenweise beim Lesen nicht des Eindrucks erwehren, dass hier jemand nur darauf wartet vor Gericht seine Krallen in das Gesetz zu bekommen um es höchstinstanzlich zu zerfetzen ...)
Die Eingliederungsvereinbarung ist vom "Kunden" gemeinsam mit dem "Fallmanager" zu erarbeiten (bei Uneinigkeit unter Zuziehung eines Vorgesetzten.) Das kann dauern!
Vorgelegtes erst mal zu Hause prüfen, nicht vor Ort unterschreiben ! Man hat ja ein Recht auf Akteneinsicht .
Prof. Brühl empfiehlt (S. 103) unter anderem folgende Strategie gegen das "freiwillige" unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung:
"Eine nicht zufriedenstellende Vereinbarung braucht nicht unterschrieben zu werden. ... ist immer noch das bessere Übel einem Eingliederungsbescheid ins Auge zu sehen. Bei einem solchen Verhalten ist eine ALG II-Reduzierung nicht zu befürchten ..., jedenfalls nicht begründet. Diese dürfen nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt (§31[1]S2) bzw. nicht ausreichendes Mitwirken (§38[2]) gegeben ist.
Aber nie vergessen: Im Umgang mit den Sachbearbeitern immer schön ruhig bleiben. Und IMMER alles schriftlich einreichen bzw. bestätigen lassen !

Beitrag eingereicht von arm am 14.01.2005