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Richtlinien für die Erfordernisse für die Verfassungsbeschwerde!
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- Geschrieben von arm
- Hauptkategorie: Historische Beiträge
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Ich bin gerade dabei, die Auswertung der mir übersendeten Daten vorzunehmen, um den Beschwerdeführer zu finden. Dabei fällt mir auf, dass der Schwerpunkt immer darauf gelegt wird, wieviel Geld die Betroffenen weniger bekommen.Bei einer Klage vor einem Verwaltungs- oder Sozialgericht wären das auch die wichtigen Fakten. Wir hingegen wollen das Gesetz kippen, deshalb rufen wir das Verfassungsgericht an. Bei einer direkten Verfassungsbeschwerde liegen die Schwerpunkte anders! Wir müssen eine andere Denkweise entwickeln. Für Sie als Betroffener sind die finanziellen Aspekte maßgeblich, aber für die Beschwerde zählen ausschließlich die Verstöße gegen die im GG festgelegten Grundrechte. Da sind die finanziellen Aspekte allenfalls erschwerende Elemente. Die finanzielle Seite ist die Folge der Verstöße gegen die Grundrechte.Ein Beispiel sind die Sanktionen, welche die BA verhängen kann. Durch diese Sanktionen wird unter Umständen die im GG verankerte Pflicht des Staates zu einer Mindestsicherung unterboten, was ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot wäre.Lesen Sie deshalb unbedingt die Beiträge von Prof. Berlit, Prof. Utz Kramer. Nehmen Sie sich bitte die Zeit, diese Beiträge sehr aufmerksam zu lesen, dann werden Sie verstehen, worauf wir unsere Beschwerde abstimmen müssen. Schwerpunkte unserer Beschwerde müssen sein: · Eingliederungsvereinbarungnach nach § 15 SGB II o möglicherweise Verstoß gegen Artikel 2 GGdie im Falle der Weigerung des Betroffenen seine Zustimmung per Unterschrift zu geben durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll (das heißt im Verwaltungsrecht "muss") und zugleich wird zwingend eine Absenkung bzw. gar der Wegfall der Regelleistungen nach § 31 SGB II vorgenommen. Dies ist ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als Teil des Rechtsstaatsprinzips folgt. Zugleich handelt es sich um eine Verletzung des Würde-Grundrechts des Art.1 GG, gegen das der Staat dann verstößt, wenn er den Menschen "zum bloßen Objekt staatlichen Handelns" macht und "kurzer Hand von Obrigkeits wegen über ihn" verfügt (BVerfGE 30, 1, 40 ff. m. w. Nw.; ähnlich schon: BVerwGE 1,159) Berlit spricht von den Leistungsvereinbarungen als " Vereinbarungen im Schatten der Macht" (Berlit info also 2003, Heft 5, S. 195, 205) und hebt hervor, dass § 15 in die durch Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit als Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit in unzulässiger Weise eingreift, weil de facto ein Kontrahierungszwang bewirkt wird. In der Vermischung von hoheitlichem Eingriff und sozialer Dienstleistung sieht Berlit (a.a.O.) einen Formenmissbrauch (Vertragsform trotz Fehlen von Vertragsfreiheit), der dem Rechtsstaatprinzip diametral entgegensteht. · Die Kombination der Verkürzung der Anspruchsdauer auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II ohne angemessene Übergangsregelungen ist insbesondere für Langzeitversicherte nicht mit dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes vereinbar. · Die Zumutbarkeitsregelungen in Verbindung mit dem sanktionsbewährten Zwang, jede Arbeit anzunehmen, sind mit dem Artikeln 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten gegen den Willen des Betroffenen verlangt wird. · Eine Absenkung oder gar ein Wegfall des Arbeitslosengeldes II wegen Unterlassung der Mitwirkung für die Dauer von drei Monaten für Langzeitversicherte ist nicht mit Artikel 14 und im Übrigen auch nicht mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Insbesondere ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da selbst dann, wenn der Betroffene seine Mitwirkung vor Ablauf der drei Monate wieder aufnimmt, die Sanktion aufrechterhalten wird. · Die Beschränkung der Leistungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die die so genannte 58er-Regelung in Anspruch genommen haben, ist mit dem Eigentumsschutz von Artikel 14 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar. · Die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die durch die Anrechnung des Partnereinkommens weit überwiegend von einem dadurch begründeten Leistungsentzug betroffen sein werden, ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Aus meiner Sicht wird zusätzlich eine Unterhaltspflicht einer Person begründet, die steuerrechtlich wie eine fremde Person gewertet wird. Damit (denke ich) findet eine Ungleichbehandlung im Verhältnis Steuerrecht/Unterhaltsverpflichtung statt. Sie sehen, die Höhe der Leistungen spielt bei all diesen Fragen eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich sind die Verstöße gegen Grundrechte.Ob die jetzt bekanntgewordenen Absenkungen der Regelsätze (vor allem bei Kindern) und ein für die Bemessung herangezogener, unsinniger Warenkorb eine Rolle spielen, soll der Anwalt entscheiden.Im Falle einer chronischen Krankheit ist der Nachweis wichtig, dass aus der Verschreibungspflicht herausgenommene Medikamente (z. B. Schmerzmittel) oder Einschränkungen von Anwendungen (Beispiel bei Rollstuhlfahrern) eine Beeinträchtigung gesundheitlicher Aspekte erfolgt, die bei der Erstellung der Regelsätze nicht beachtet wurde.
Info aus www.flegel-g.de / Eingereicht von arm am 04.01.2005