Wöchentliche Treffen

Wir treffen uns jeden Dienstag ab 18 Uhr bei KISS in der Bodenstedtstr. 11!

 

 

Die Bundesagentur für Arbeit verschickt in diesen Tagen an Sie die Bescheide nach dem so genannten SGB II, besser bekannt unter Hartz IV. Im SGB II werden die bestehenden Regelungen zum Bezug von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe neu festgelegt. Wichtig!: Sie müssen selbst Widerspruch einlegen !

Dennoch müssen Sie als Empfänger eines Bescheides nach dem Hartz IV Gesetz, wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind, selbst Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid Ihnen zugegangen ist, bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat (! Das muss nicht immer die Agentur für Arbeit sein! ). Beachten Sie dazu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. Sie müssen diesen Widerspruch nicht begründen. Sie können aber den Mustertext verwenden.
Wenn der Widerspruch zusätzlich oder allein mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet werden soll, sollten Sie die auf ihre eigene Person zutreffenden verfassungsrechtlichen Bedenken geltend machen. Sie finden dazu verschiedene Mustertexte im Download-Bereich.
Als allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken kann in einem Widerspruch vor allem auf einen Verstoß gegen den Bedarfdeckungsgrundsatz sowie auf Verstöße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) Bezug genommen werden.
Das Einlegen des Widerspruchs ist notwendig, um zu verhindern, dass der konkret Sie betreffende Bescheid bestandskräftig wird.
Heben Sie auch den erhaltenen Briefumschlag mit dem Poststempel auf !

Was kostet ein Widerspruch ?

Verständlicherweise werden Sie Bedenken haben, welche finanziellen Belastungen durch Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren auf Sie zukommen, wenn Sie Widerspruch erheben.

In den Widerspruchsbescheiden heißt es regelmäßig, dass der Widerspruchsführer, also Sie, die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Gleichzeitig werden aber keine eigenen Verfahrenskosten in diesen Bescheiden erhoben. D. h., dass Sie nur Ihre eigenen Verfahrenskosten übernehmen müssen. Haben Sie den Widerspruch allein ohne Rechtsanwalt erhoben, sind das lediglich Ihre eigenen Aufwendungen für die Briefmarke und den Briefumschlag usw.
Auf der Internetseiten www.osnabrueck.de (für die westlichen Bundesländer) und www.magdeburg.de (für die östlichen Bundesländer) können Sie unter dem Link (Soziales bzw. Aktuelles & Service) mit einem Rechner die Berechnung des Alg II bzw. des Sozialgeldes anhand Ihres Bescheides überprüfen.
Eingereicht von arm am 08.01.2005