Wöchentliche Treffen

Wir treffen uns jeden Dienstag ab 18 Uhr bei KISS in der Bodenstedtstr. 11!

 

 

Die Regierung kürzt die sozialen Leistungen. Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) haben deshalb alle, die sich irgendwie selbst helfen können: durch Aufnahme jedweder Arbeit, Verbrauch von Vermögen oder Leben auf Kosten Angehöriger.
Die Arbeitsagentur prüft dazu halbjährlich Ihre Angaben bei der Alg II-Antragstellung. Umfassende Datenerhebung dient auch dazu, Anträge abzulehnen oder Leistungen zu verringern.

Es gibt nur eine Antwort auf ALG II: zusammenschließen und gemeinsam Rechte durchsetzen!!
Nach der Bescheidung Ihres Antrages auf Arbeitslosengeld II kann es passieren, dass Sie ab dem 1.1.2005 in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) gemäß § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch II (SGB II) durch die Agentur für Arbeit zugewiesen bekommen.
"Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer." (§ 16 Abs. 3 SGB II)
Zwar galt für die BezieherInnen von Arbeitslosenhilfe noch bis zum 31.12.2004, dass bei Ablehnung eines "1- Euro-Jobs" kein Verlust der Leistung drohte. Doch ab dem 1.1.2005, wenn Sie den Bescheid auf Arbeitslosengeld II in der Tasche haben kann die Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit zu einer 30-prozentigen Kürzung Ihrer Regelleistung führen, wenn kein wichtiger Grund für die Ablehnung des Jobs vorliegt.
Wie können Sie sich dennoch zur Wehr zu setzen?
Ein Widerspruch gegen eine von der Arbeitsagentur zugewiesene Eingliederungsmaßnahme in Arbeit hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Sie können zwar Widerspruch einlegen, müssen aber der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zunächst Folge leisten bis zu einem erfolgreichen Widerspruchsbescheid.
Trotzdem ist es wichtig, eine Zuweisung in einen 1-Euro-Job nicht widerspruchslos hinzunehmen. Vor einem Widerspruch sind aber zunächst folgende Fragen zu klären: Prüfen Sie, ob die Arbeitsgelegenheit zum Zweck der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt tatsächlich erforderlich ist und andere Maßnahmen vorher geprüft wurden und gescheitert sind. Grundsätzlich muss die Agentur auf Ihr Verlangen hin die Erforderlichkeit einer solchen Zuweisung begründen (§ 3 SGB II, § 35 Abs.1 SGB X, § 33 Abs. 2 SGB X), denn bei den Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um nachrangige Leistungen, wenn "erwerbsfähige Hilfebedürftige keine Arbeit finden können." Dies setzt voraus, dass viele Eigenbemühungen vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unternommen wurden und die Arbeitsagentur davon Kenntnis hat. Ist letzteres nicht der Fall, ist nach § 15 SGB II der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vorrangig wie auch das Angebot bzw. Verlangen nach Arbeitsfördermaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 SGB II.
Besteht der Verdacht, dass durch sog. "Arbeitsgelegenheiten" reguläre Beschäftigung ersetzt werden soll, so sollten Sie auch mit einem Anwalt die Möglichkeit arbeitsrechtlicher Klagen prüfen (Lohnleistungsklage, Feststellungsklage). Teilen Sie dies an Ihrem Einsatzort mit, damit der Träger Kenntnis vom möglichen Rechtsstreit hat.
Legen Sie auch Widerspruch ein, wenn Folgendes nicht zufriedenstellend beantwortet wurde:
· Wurden Ihre Eigenbemühungen geprüft, wurden Sie zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung aufgefordert bzw. wurde Ihnen eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 angeboten?
· Erkundigen Sie sich bei Ihren KommunalvertreterInnen, ob ein regionaler Konsens über die Einsatzfelder öffentlich geförderter Beschäftigung ("öffentliches Interesse") erzielt wurde und ob die Ihnen angetragene Arbeitsgelegenheit sich in diesem Rahmen bewegt. Lassen Sie sich das Schriftstück aushändigen. Ist letzteres nicht der Fall, geben Sie dies im Widerspruch an. Prüfen Sie, ob ein Beirat Arbeitsgemeinschaften (ARGE) besteht und ob dieser auf die Zusätzlichkeitskriterien der Arbeitsgelegenheiten achtet.
· Fragen Sie in der Arbeitsagentur bzw. im Sozialamt nach, ob für die Ihnen zugewiesene Stelle eine Arbeitsplatz- bzw. Tätigkeitsbeschreibung existiert und erkunden Sie sich, an wen sie sich wenden können, wenn darüber hinaus von Ihnen Arbeiten vom Träger verlangt werden.
· Erkundigen Sie sich beim Maßnahmeträger nach Arbeitszeitdauer, Höhe der Mehraufwandsentschädigung, den Tätigkeitsinhalt und Bedingungen für die Tätigkeit.
Suchen Sie nach Möglichkeit die betriebliche Interessenvertretung auf und prüfen Sie mit deren Hilfe folgende wichtige Sachverhalte zur Arbeitsgelegenheit (ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen besteht nach BetrVG § 99, wenn im Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt sind. Bei 1 Euro-Jobs handelt es sich zwar nicht um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, wohl aber kann darunter die Arbeitsaufnahme an einem bestimmten Arbeitsplatz verstanden werden[1]):
· Ist die Tätigkeit zusätzlich? (Gab es sie vorher nicht? Wurde sie ehrenamtlich geleistet? Oder haben Träger bzw. Kommune nur momentan kein Geld dazu?)
· Werden ganz sicher keine anderen Arbeitsplätze verdrängt? (Das Stammpersonal sollte mit dem vergleichbaren Personal anderer Träger verglichen werden.)
· Wurden in den letzten beiden Jahren tariflich bezahlte Stammarbeitskräfte entlassen?
· Kommen die durchgeführten Arbeiten der Allgemeinheit zugute oder privaten Zwecken?
· Gibt es eine Weiterbildungsinitiative zur qualifikationsgerechten Wiederbesetzung von freien Stellen?
· Eröffnen die geforderten Tätigkeiten und nachgefragten Qualifikationen eine Integrationsperspektive im ersten Arbeitsmarkt und besteht dort eine Nachfrage danach?
· Entsprechen die geforderten Tätigkeiten den beruflichen Qualifikationen des/r Erwerbslosen oder bewirken sie dessen/deren Dequalifizierung?
· Wie ist sichergestellt, dass die Beschäftigung zum Mehraufwandssatz von 1-2 Euro pro Stunde das letzte Mittel zur Eingliederung bleibt?
· Werden die Fahrtkosten zum Arbeitsort übernommen?
· Ist die Arbeitszeit begrenzt, damit ausreichend freie Zeit zur Arbeitssuche und Qualifizierung bleibt?
· Ist sichergestellt, dass mit der/dem Erwerbslosen ein konkreter Eingliederungsweg und ein Maßnahmeziel verabredet wurden?
· Sieht die Eingliederungsvereinbarung konkrete Qualifizierungselemente vor, auf die im Zweifel ein Rechtsanspruch besteht?
· Gibt es beim Träger eine/n Maßnahmebetreuer/in?
· Ist sichergestellt, dass mit weiteren unterstützenden Hilfen die Eingliederungsaussichten in den ersten Arbeitsmarkt verbessert werden, z.B. durch Kinderbetreuung, Schuldnerberatung usw.?
· Werden auch während der Maßnahme weitere Vermittlungsbemühungen durch die Arbeitsagentur unternommen?
Eine Reihe von Musterwidersprüchen liegen bereits vor,
z.B. unter: http://www.alg-2.info/hilfe/widersprueche/
Veröffentlichen Sie skandalöse Sachverhalte in den Medien. Schicken Sie Ihre Rechercheergebnisse der
Bundesarbeitsgemeinschaft der
Erwerbslosen- und
Sozialhilfeinitiativen e.V.,
Moselstraße 25,
60329 Frankfurt,
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
und der bundesweiten Arbeitslosenzeitung
´quer`,
Guido Grüner,
Postfach 13 63,
D-26003 Oldenburg,
E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
zur Dokumentation zu.
V.i.S.d.P.: Anne Allex, Berliner Kampagne gegen Hartz IV (www.hartzkampagne.de ; c/o Büro ´anders arbeiten`, Tel. 030 / 695 98 306) und Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (www.bag-shi.de)

[1]Die folgenden Empfehlungen finden Sie unter: Öffentlich geförderte Beschäftigung mit oder ohne Arbeitnehmerrechte. Anforderungen des DGB, Hrsg.: Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesvorstand, in: ISA Informationen zur Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, Ausgabe 3/2004, Oktober 2004, S. 16/17.
Kampagne "Vorsicht!Arbeitslosengeld II" der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) und der Erwerbslosenzeitung "quer
Flugblatt Nr. 15 "Gegenwehr gegen 1-Euro-Jobs ist möglich! Kleine Handlungshilfe" (Stand 16.12.2004)
Weitere Informationen und neuere Versionen unter: http://www.alg-2.info.
Das freie Kopieren und Verteilen dieser Flugblätter ist ausdrücklich erwünscht! © und V.i.S.d.P Anne Allex, Berlin

Eingereicht am 12.02.2005 von arm