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Empfänger von Arbeitslosengeld II sollen ab 1. Oktober 2005 bei eigenem Hinzuverdienst einen pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro zuzüglich weiterer 20 bzw. 10 Prozent des Bruttoeinkommens bekommen. Dies sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungs-Gesetz) vor.
Wie das Internetportal für Arbeitsrecht und Sozialrecht (AUS) - ein Gemeinschaftsprojekt der Universitäten Köln, Jena und Eichstätt - berichtet, sei der Gesetzentwurf am 10. Mai in den Bundestag eingebracht worden. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig und soll am 1. Oktober 2005 in Kraft treten.
Hinzuverdienst:
Ziel der Neuregelung ist es, ALG-II-Empfängern stärkere Anreize als bisher zur Aufnahme oder Weiterführung einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bieten, um mittelfristig den Lebensunterhalt ohne ALG II bestreiten können.
Bislang ist das erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", das die Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zu einer "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (ALG II) zusammenführt, der Maßstab für den Hinzuverdienst.
Die jetzigen Einkommensgrenzen:
Die Hinzuverdienstgrenzen (nach § 11 und § 30 Sozialgesetzbuch - SGB - II) sind restriktiv und hatten bereits Unmut hervorgerufen. Derzeit gilt:
o o bis zu 400 Euro monatlichem Bruttoeinkommen können 15 Prozent des Nettoeinkommens anrechnungsfrei hinzuverdient werden,
o o zwischen 401 und 900 Euro brutto sind es 30 Prozent vom Nettoeinkommen und
o o zwischen 901 und 1.500 Euro brutto wiederum 15 Prozent vom Nettoeinkommen.
o o ab 1.501 Euro brutto wird jeder weitere hinzuverdiente Euro in voller Höhe auf das ALG II angerechnet.
Gerade untere Einkommensgruppen kaum motiviert
Damit sind Einkommen oberhalb von 400 Euro bevorzugt. Da gerade Langzeitarbeitslose auf dem ersten Arbeitsmarkt häufig nur Jobs bis 400 Euro Bruttoeinkommen bekommen, dürfen sie davon weniger als 60 Euro behalten.
Der Gesetzentwurf fasst die Bestimmungen der Paragrafen 11 und 30 SGB II neu. Danach wird ein Grundfreibetrag von 100 Euro eingeführt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II neu). Bis zu dieser Höhe soll das Einkommen erwerbstätiger ALG-II-Empfänger künftig gar nicht auf das ALG II angerechnet werden.
Nun sollen für jeden mindestens 100 Euro frei bleiben
Dieser Grundfreibetrag ersetzt auch die bisherigen Absetzbeträge (nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 - 5 SGB II), etwa für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen oder Beiträge zur Riester-Rente. ALG II-Empfänger, deren zusätzliches Einkommen 400 Euro übersteigt, sollen aber die Möglichkeit behalten, höhere Beträge (etwa Werbungskosten) nachzuweisen.
Ab Oktober sollen erwerbstätige ALG-II-Empfänger von ihrem erzielten Monatseinkommen einen weiteren Betrag absetzen dürfen. Der beläuft sich
o o für den Teil des Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 Prozent des Einkommens,
o o für den Teil des Einkommens, der 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent des Einkommens.
Eltern und Hilfebedürftige besser gestellt
Bei ALG-II-Empfängern mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt steigt die absolute Obergrenze von 1.200 auf 1.500 Euro.
Darüber hinaus soll das so genannte Einstiegsgeld (nach § 29 SGB II neu) künftig unabhängig vom weiteren Vorliegen der Hilfebedürftigkeit gewährt werden können. Bisher ist die Zahlung an das Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit geknüpft.
Wenn durch einen Job die Hilfebedürftigkeit knapp beseitigt wird, haben Betroffene danach aber wegen Wegfalls des Einstiegsgeldes ein niedrigeres Haushaltseinkommen als zuvor. Diese Schieflage soll beseitigt werden.
10.05.2005 (Bearbeitung durch arm)