Wöchentliche Treffen

Wir treffen uns jeden Dienstag ab 18 Uhr bei KISS in der Bodenstedtstr. 11!

 

 

Zur eheähnlichen Gemeinschaft und zur Nicht-Anrechnung der Eigenheimzulage gibt es nun eine Reihe richtungweisender Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte. Das Bundesstreffen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI) nimmt diese für die ALG-II-Betroffenen erfreulichen Gerichtsentscheidungen zum Anlass, zum massenhaften Widerspruch und zur Klage gegen die bisherigen Ablehnungsbescheide der Behörden aufzurufen. Wirtschaftsminister Clement wird aufgefordert, nun von Amtswegen zu handeln und den Betroffenen endlose und unsinnige Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zu ersparen. In einer Reihe von Gerichtsentscheidungen haben Sozialgerichte aus drei Bundesländern die bisherige und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angeordnete Praxis der eheähnlichen Gemeinschaft verworfen. Die Gerichte haben die Behörden und Herrn Clement daran erinnert, dass sie sich an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte gefestigte Rechtssprechung zu halten haben und in den zugrunde liegenden Fällen die jeweiligen Behörden zur Nachzahlung der vorenthaltenen ALG-II-Leistungen verpflichtet.
Die bisherige behördliche Praxis ist, dass sofort wenn eine Mann und eine Frau zusammengezogen sind eine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitiger Unterhaltspflicht angenommen wird. Unter Hinweis darauf lehnen die Behörden eigne Leistungen ab. Die BAG-SHI nimmt an, dass durch diese rechtswidrige Praxis rund 500.000 Menschen um bis zu mehrere hundert Euro monatlich sowie um Krankenversicherungsschutz, Pflegeversicherung und Rentenversicherung betrogen werden. Der überwiegende Teil der Betroffenen dürfte Frauen sein. Die BAG-SHI geht davon aus, dass in der Konsequenz jetzt rund 100.000 Menschen aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausgefallen sind.
Die Sozialgerichte haben in ihren Entscheidungen an die gefestigte Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt: 2. Sept. 2004 , Az.: 1 BvR 1862/04) angeknüpft, in der es heißt: Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt erst dann vor, wenn das partnerschaftliche Verhältnis auf Dauer angelegt ist und weit über ein einfaches gemeinsames Haushalten und Wirtschaften hinausgeht. Keinesfalls sei eine sexuelle Beziehung ausschlaggebend für eine eheähnliche Gemeinschaft. Diese könne frühestens nach 3 Jahren des Zusammenlebens angenommen und keinesfalls durch Hausbesuche festgestellt werden. (Vgl. Sozialgericht Düsseldorf, 22.04.2005 Az.: S 35 AS 119/05 ER)
Das Landessozialgericht Niedersachsen hat am 25.04.2005 (Az.: L 8 AS 39/05 ER) überzeugend dargelegt, dass die im März für das ganze Jahr ausgezahlte Eigenheimzulage im ALG-II-Bezug nicht als Einkommen angerechnet werden darf, da diese "privilegiertes Einkommen" sei, das einem anderen Zweck diene als das ALG II selbst". Die ALG-II-Leistungsträger haben bundesweit die Eigenheimzulage auf verschiedenen Wegen angerecht - sogar, wenn die Zulage zur Finanzierung des selbst genutzten Wohneigentums abgetreten wurde. Die BAG-SHI geht davon aus, dass dieses Problem rund 50.000 Bedarfsgemeinschaften im ALG-II-Bezug betrifft.
Das BAG-SHI Bundestreffen mit rund 100 Teilnehmern aus der ganzen Bundesrepublik hat die jüngsten Sozialgerichtsentscheidungen einhellig begrüßt. Die BAG-SHI fordert nun Wirtschaftsminister Wolfgang Clement als obersten Dienstherren der ALGII- Leistungsträger auf, den Betroffenen monatelange Widersprüche und Gerichtsverfahren zu ersparen und von sich aus die von den Gerichten vorgegebenen notwendigen Änderungen umzusetzen - unbürokratisch und schnell. Für den Fall, dass Minister Clement dieser Aufforderung nicht nachkommt, rät die BAG-SHI allen Betroffenen, sich Hilfe bei Erwerbslosen- und Frauenorganisationen, Gewerkschaften und Verbänden sowie natürlich bei Anwälten zu suchen, und gegen die rechtswidrigen Entscheidungen zur eheähnliche Gemeinschaft und Eigenheimzulage konsequent in Widerspruch und Klage zu gehen.
Die Betroffenenorganisation weist darauf hin, dass es auch möglich ist, gegen schon rechtskräftige Bescheide mit dem Mittel von Überprüfungsanträgen nach § 44 Sozialgesetzbuch X vorzugehen, um eine Nachzahlung der von der Behörde vorenthaltenen Leistungen zu erreichen. Ein solcher Überprüfungsantrag ist auch dann möglich und anzuraten, wenn die Betroffenen sich bei der Beantragung von ALG II irrtümlich selbst als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft haben
Entscheidungen zur eheähnlichen Gemeinschaft:
Sozialgericht Düsseldorf, 22.04.2005 Az.: S 35 AS 119/05 ER:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1467
Sozialgericht Düsseldorf, 18.04.2005 Az.: S 23 AS 104/05 ER:
http://www.bag-shi.de/fachinfo/rechtsdurchsetzung/sozialgerichtbarkeit/sg-duesseldorf050418-2
Sozialgericht Düsseldorf, 18.04.2005 Az.: S 35 AS 107/05 ER:
http://www.bag-shi.de/fachinfo/rechtsdurchsetzung/sozialgerichtbarkeit/sg-duesseldorf050418
Sozialgericht für das Saarland, 04.04.2005, Az.: S 21 AS 3/05:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1456
Entscheidung zur Eigenheimzulage:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 24.04.2005, Az.: L 8 AS 39/05 ER:
http://www.bag-shi.de/fachinfo/rechtsdurchsetzung/sozialgerichtbarkeit/lsg-nds-bremen050425
Veröffentlichung zu Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden.html#link5