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Düsseldorf (dto). Das heimliche Ausspähen von Hartz-IV-Empfängern ist nach einer aktuellen Eentscheidung des Düsseldorfer Sozialgerichtes verboten. Sozialämter und Arbeitsagenturen dürften nicht ohne vorherige Information und das Einverständnis des Betroffenen zur Ermittlung einer so genannten eheähnlichen Lebenspartnerschaft Nachbarn oder und andere Personen befragen. Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II habe ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger dann keinen Anspruch mehr auf Zahlungen, wenn ein Mitglied seiner so genannten Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig sei, also für ihn aufkommen könne, erläuterte das Gericht. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch Personen, die mit dem Arbeitslosengeldempfänger in eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Ob dem so sei, dürfe die Behörde aber "nicht einfach an dem Betroffenen vorbeiermitteln", erklärte das Gericht. Eine derartige Ausforschung widerspreche "grundlegenden datenschutzrechtlichen Vorschriften" und sei daher rechtswidrig und unzulässig.

SOZIALGERICHT (Aktenzeichen: Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 343/05 ER)