- Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Az L 8 AS 427/05 ER vom 15. Dezember 2005
- Sozialgericht Berlin, Az S 63 AS 1311/05 vom 2. August 2005
Wenn kein aussagekräftiger örtlicher Mietspiegel zur Verfügung steht ,ist die Wohngeldtabelle maßgeblich.. Zu verwenden ist die rechte Spalte.
Falls die Wohnungsmiete("Warmmiete") den für die jeweilige Region gültgen Betrag nicht übersteigt, sind die Unterkunftskosten angemessen..
Bei den Heizkosten sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
Schönheitsreparaturen an der Mietwohnung, die im Mietvertrag vereinbart sind, müssen vom Leistungsträger erstattet werden, da sie zu den Kosten der Unterkunft zählen.
Quelle
Im Downloadbereich "Arbeitslosengeld-2/Allgemein" gibt es ab jetzt die beiden Downloads "Mietstufen" und "Wohngeldgesetz"