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Artikel in der Neuen Peiner Woche vom 16.4.2006 Einstiegsgeld
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- Geschrieben von Schinderhannes
- Hauptkategorie: Historische Beiträge
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In dem Artikel weist die Kreisverwaltung daraufhin, dass diese Leistung für den Schritt in die Selbst-ständigkeit dienen soll. Das Sozialgesetzbuch II sagt allerdings aus, das das Einstiegsgeld auch für ALG II Empfänger gewährt werden kann:
1. Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
2. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Hier wird absichtlich eine falsche Informationspolitik betrieben, um weitere Gelder einzusparen. Sowohl in den §§ 16 als auch im § 29 des SGB II wird nicht im geringsten davon gesprochen, dass diese Leistungen ausschließlich für Menschen gedacht sind, die sich selbstständig machen wollen. So ist auch zu erklären, dass der Landkreis nur in 30 Fällen diese Leistung gewährt hat. Dabei rühmt sich der Landkreis, 400 Menschen wieder in Arbeit gebracht zu haben. Menschen, denen diese Leistung gewährt werden kann.
Deshalb fordern wir den Landkreis auf, dieses richtig zu stellen und den Menschen, die wieder Arbeit gefunden haben, diese Leistung zu gewähren, die übrigens immer mit derselben Begründung abgelehnt werden: Man dürfe sich nicht an solchen Leistungen bereichern, oder der Arbeitgeber bekommt einen Einarbeitungszuschuss, deshalb gibt es das Einstiegsgeld nicht. Es geht nur eines von beiden. Allerdings ist dass eine Arbeitgeber Sache und das andere Leistung, die dem Arbeitnehmer gewehrt werden kann. Das eine schließt das andere nicht aus.
Niemand, der eine Arbeit gefunden hat wird gleich wieder zu Spitzenverdiener und zudem noch den ersten Monat zu überstehen ist, in dem die Kosten ja weiterlaufen.