Wöchentliche Treffen

Wir treffen uns jeden Dienstag ab 18 Uhr bei KISS in der Bodenstedtstr. 11!

 

 

Die wichtigsten Änderungen !
Beweislastumkehr:
Ob jemand Arbeitslosengeld (ALG) II bekommt, hängt auch vom Einkommen und dem Vermögen des Partners ab - das allerdings nur, wenn beide tatsächlich zusammen leben. Nach Ansicht der Großen Koalition bewegen sich bislang zu viele Arbeitslose in einer gesetzlichen Grauzone. Sie geben vor, einen Single-Haushalt zu führen, obwohl das nicht der Fall ist.
Künftig wird automatisch eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (gemeinsames Konto) oder gemeinsam Kinder oder Angehörige versorgen. Musste früher der Staat das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nachweisen, so muss nun der Antragssteller deren Nicht-Existenz darlegen, um ohne Abstriche Leistungen zu bekommen.
Strittig ist aber noch, wie Arbeitslose dies konkret beweisen sollen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sagte dazu, er gehe davon aus, dass eine eidesstattliche Erklärung ausreiche.
Änderung der Vermögens-Freibeträge:
Das neue Gesetz sieht zudem vor, die Vermögens-Freibeträge zugunsten der Alterssicherung zu verschieben. Demnach werden die Schonbeträge für Ersparnisse auf 150 Euro pro Lebensjahr (maximal 9.750 Euro, Ehepaare das Doppelte) abgesenkt und gleichzeitig die für Altersvermögen auf 250 Euro pro Lebensjahr (maximal 16.250 Euro) angehoben. So soll der Anreiz für die individuelle Altersvorsorge erhöht werden.
Bislang beträgt der Freibetrag für eindeutig für die Altersvorsorge vorgesehenes Geld 200 Euro je Lebensjahr, maximal jedoch 13.000 Euro. Der Freibetrag für andere Vermögensarten liegt ebenfalls noch bei 200 Euro pro Lebensjahr, maximal 13.000 Euro. Für ältere Antragsteller ab etwa 59 Jahre aufwärts gelten höhere Freibeträge.

Verstärkte Missbrauchskontrollen:
Um die Hartz-IV-Kosten einzudämmen, setzt die Politik auch auf stärkere Kontrollen zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Hierzu muss jede Arbeitsagentur einen Außendienst für Überprüfungen einrichten. Zudem müssen sich Langzeitarbeitslose auf Telefonbefragungen einstellen.
Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten des Datenabgleichs zwischen Arbeits- und Finanzbehörden verbessert werden. Ziel ist es, zusätzliche Einkommen oder womöglich verheimlichtes Vermögen etwa durch Kontenabfrage im Ausland aufzudecken.

Schärfere Sanktionen bei Fehlverhalten:
Verletzt ein ALG-II-Empfänger seine Pflichten, muss er mit härteren Sanktionen rechnen. Das gilt insbesondere für Langzeitarbeitslose, die drei Mal in einem Jahr Arbeits- oder Qualifizierungsangebote ausschlagen. Hier greift künftig ein dreistufiges Modell: Bei der ersten Ablehnung ist eine Kürzung von 30 Prozent möglich, im Wiederholungsfall bis 60 Prozent. Bei der dritten Ablehnung können dem ALG-II-Bezieher sämtliche Leistungen inklusive der Unterkunftskosten gestrichen werden.
Bisher müssen sich Pflichtverletzungen noch innerhalb von drei Monaten wiederholen, um eine erhöhte Sanktion zur Folge zu haben. Lediglich bei Jugendlichen unter 25 Jahren, die eine Stelle oder einen Ausbildungsplatz abgelehnt haben, sind bereits höhere Strafen möglich. Grundsätzlich müssen ALG-II-Bezieher eine angebotene Stelle annehmen - auch wenn sie nicht ihrer Ausbildung entspricht. Dafür müssen sie auch längere Fahrzeiten zum Arbeitsplatz akzeptieren, vor allem wenn sie nicht familiär gebunden sind.

Erreichbarkeit gewährleisten:
Darüber hinaus kann die Leistung ebenfalls komplett gestrichen werden, wenn ein Langzeitarbeitsloser für die Mitarbeiter der Jobcenter nicht in angemessener Zeit erreichbar ist. Das gilt etwa, wenn sich der Arbeitslose außerhalb eines "zeit- und ortsnahen Bereichs" aufhält, zum Beispiel in einem nicht von der Behörde genehmigten Urlaub.

Sofortangebote bei Erstanträgen:
Arbeitslosen, die einen Erstantrag auf Arbeitslosengeld II stellen, soll künftig möglichst sofort ein Job- oder Qualifizierungsangebot unterbreitet werden. Die Maßnahme ist sowohl als Versuch einer schnellen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verstehen, aber auch als Überprüfung der Arbeitsbereitschaft der Antragssteller.

Verringerung der Anspruchsberechtigten:
Gefangene, Pflegefälle und andere Personen in stationären Einrichtungen werden vom Bezug des ALG II künftig ausgeschlossen. Dadurch sollen langwierige Prüfungen, ob womöglich doch eine Erwerbsfähigkeit vorliegen könnte, entfallen. Hiervon Betroffene erhalten bei Bedürftigkeit Sozialgeld. Das gilt aber beispielsweise nicht für diejenigen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus sind.

Gründerzuschuss statt Ich-AG:
Mit dem Fortentwicklungsgesetz wird auch die Nachfolgeregelung für die Ich-AG verabschiedet. Ein neuer Gründerzuschuss wird künftig die Ich-AG und das Überbrückungsgeld ersetzen. Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten nur noch für maximal 15 Monate einen Zuschuss von 300 Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass sie noch mindestens 90 Tage Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld I haben.)

Jugendliche zurück zu Mama:
Bereits zum 1. April hat der Gesetzgeber die Regeln für ALG-II-Empfänger unter 25 Jahren verschärft. Ihnen wird etwa ab Juli zugemutet, länger bei den Eltern zu leben. Eine eigene Wohnung dürfen sie nur noch mit Zustimmung ihrer Arbeitsagentur beziehen. Die Genehmigung gibt es nur in begründeten Fällen - und wer ohne Genehmigung einen Mietvertrag unterschreibt, läuft Gefahr, die Mietkosten gar nicht und das Hartz-IV-Geld nur teilweise ausgezahlt zu bekommen.

Eltern länger unterhaltspflichtig:
Gleichzeitig wird für unverheiratete Erwerbslose unter 25 Jahren ein "Rückgriffsrecht" eingeführt. Nur wenn sie keinen Unterhalt von den Eltern erhalten können, haben sie Anspruch auf staatliche Unterstützung.

Weniger Zuschuss für die Rente:
Für alle Empfänger von Arbeitslosengeld II wird zudem nur noch ein Rentenbeitrag von 40 Euro im Monat statt 78 Euro gezahlt. Der Rentenanspruch der Betroffenen wird sich somit für die Bezugsdauer der Hilfe deutlich reduzieren.

ALG-Verlust bei 21 Wochen Sperrzeit:
Vorsicht ist bereits seit Februar 2006 bei Sperrzeiten geboten. Wer innerhalb eines Jahres Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen ansammelt, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld! Ob die einzelnen Sperrzeiten bereits einmal zum befristeten Ausfall des ALG geführt haben, ist dabei unerheblich.

Riskantere Eigenkündigung:
Die neue Regelung macht eine Eigenkündigung riskanter. Denn Arbeitslosen, die ohne wichtigen Grund selbst gekündigt haben, droht bereits eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Sollten Arbeitslose zudem eine zumutbare Beschäftigung ablehnen, werden weitere Sperrzeiten verhängt - und schnell ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld dahin.

Verkürzter Bestandsschutz:
Von drei auf zwei Jahre verkürzt wurde auch der so genannte Bestandsschutz, während dessen sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld verbessern, aber nicht verschlechtern kann. Hiervon profitieren etwa jene Arbeitslose, die eine schlechter bezahlte Tätigkeit aufnehmen. Würden sie erneut arbeitslos, sänke ihr ALG I, da sich dessen Höhe nach dem bezogenen Gehalt der vergangenen zwölf Monate richtet. Davor schützt der Bestandsschutz - künftig aber nur noch zwei Jahre.

Lockerung des Kündigungsschutzes:
Ab Sommer dieses Jahres könnte nach Meinung von Experten auch die von der Regierung geplante Lockerung des Kündigungsschutzes Gesetz werden. Bei Neueinstellungen kann dann die Probezeit auf 24 Monate ausgedehnt werden, statt bisher sechs Monate. Im Gegenzug sollen Arbeitsverhältnisse ohne sachliche Gründe nicht mehr auf zwei Jahre befristet werden dürfen.