Wöchentliche Treffen

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Armutsgewöhnungszuschlag fällt durch Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten endgültig weg.

Ab August 2006 bemisst sich die Höhe des Zuschlages, welcher erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II zwei Jahre zu zahlen ist (sog. Armutsgewöhnungszuschlag), nach den tatsächlichen Verhältnissen, welche im Zeitpunkt des Überganges von dem Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II bestanden haben. Eine Ausnahme soll nur für den Fall gelten, dass eine Person nachträglich aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet. Diese Gesetzesänderung klingt zunächst einmal harmlos, hat es aber in sich. Bisher war es so, dass der Armutsgewöhnungszuschlag von Monat zu Monat neu berechnet werden musste (LSozG Berlin-Brandenburg, Az: L 5 B 1091/05 AS ER, B.v. 06.02.2006). Er konnte also auch nach Wegfall wieder aufleben, wenn die Berechnungsgrundlagen für den AlG II-Anspruch sich nachträglich veränderten.

Bei all den Betroffenen, die seit Beginn des ALG II-Bezuges, Wohnungen bewohnten, deren Mieten über den von der ARGE anerkannten Beträgen liegt, kann diese Gesetzesänderung zu erheblichen Härten führen. Viele haben darauf vertraut, dass sie ihre Wohnung auch dann noch werden halten können, wenn die von der ARGE gesetzte Frist zur Verringerung der Wohnkosten abgelaufen ist, indem sie den ihnen zu gewährenden Armutsgewöhnungszuschlag für die Kosten der Unterkunft verwenden. Diese Gesetzesänderung hat jetzt zur Folge, dass die ARGE nach Ablauf der Frist nur noch die `angemessenen Kosten der Unterkunft´ gewährt, der Zuschlag aber nicht wieder auflebt. Der Zuschlag kann also nicht verwendet werden, um die Wohnung zu finanzieren. So stehen viele Hilfebedürftige, bei denen von der ARGE zu Beginn des Leistungsbezuges die Wohnkosten in voller Höhe übernommen wurden, obgleich diese Wohnkosten die Richtwerte der ARGE überschritt, jetzt schlechter da, als diejenigen, denen von Anfang an geringere Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnkosten, zusätzlich aber der Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wurde.

Vor allem, und das ist wohl die eigentliche Härte, werden viele Betroffene jetzt von dieser Gesetzesänderung überrascht. Wenn sie über keine Reserven verfügen, droht der Verlust der Wohnung und dadurch Wohnungslosigkeit.
Ihnen bleibt nur, die Leistungsbescheide mit dem Argument anzugreifen, dass die Richtwerte der ARGE zu den Kosten der Unterkunft zu niedrig sind und deshalb die Wohnkostenreduzierungsaufforderungen unwirksam sind und wiederholt werden müssen. Diese Frage wird dann wohl in vielen Fällen von den Sozialgerichten zu klären sein.