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Hartz IV: Landkreis rechnet Geldgeschenke nicht an!
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- Geschrieben von arm
- Hauptkategorie: Historische Beiträge
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Die Zeit der Konfirmationen naht. Anlass auch für Geldgeschenke. Doch wer Kinder von Hartz-IV-Empfängern mit Euros erfreut, muss wissen: solche Gaben können bei der Familien-Grundsicherung abgezogen werden.
Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums gilt, dass bei Kindern von Hartz-IV-Empfängern (offizielle Sprachregelung: Arbeitslosengeld II) Geldgeschenke ab 50 Euro im Jahr auf das Sozialgeld des Kindes angerechnet werden. Somit wird auch bei finanziellen Gaben zur Konfirmation die Grundsicherung für die Familie gekürzt.
Der Landkreis Peine geht jedoch weiter eigene Wege. Wilfried Schmidt vom Fachdienst Arbeit der Kreisverwaltung: "Nach der bereits seit Jahren vom Landkreis vertretenen Auffassung sind derartige Geldgeschenke nicht auf die Leistungen des Kindes oder der Eltern anzurechnen." Geldgeschenke würden als "zweckbestimmte Leistungen" angesehen, die als Einkünfte anrechnungsfrei seien. Schmidt: "Solange es keine bundeseinheitliche Vorgabe gibt, bleiben wir dabei."
Hintergrund: Die mögliche Anrechnung von Konfirmationsgeschenken auf das Arbeitslosengeld II hatte aufgrund eines aktuellen Gerichtsverfahrens außerhalb des Landkreises Peine für Aufregung gesorgt. Auch Margot Käsmann, Bischöfin der Evangelischen Landeskirche Hannover, hatte ihrem Unmut Luft gemacht: "Die Reichen dürfen ihre Geschenke behalten, die Armen müssen sie abgeben."
Quelle: Braunschweiger Zeitung / Peine-Lokales, 27.03.2007,