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Datenschutz und wie der Landkreis Peine damit umgeht
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- Geschrieben von Schinderhannes
- Hauptkategorie: Historische Beiträge
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Und immer wieder werden wir von der Erwerbslosen-Initiative Peine e. V gefragt:
Ist das so richtig, dürfen die das? Muss ich meine Kontoauszüge vorlegen? Grundsätzlich gilt, dass eine ARGE nicht ohne Grund die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf (§ 67a SGB X). Zulässig ist die Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen insbesondere bei der erstmaligen bzw. erneuten Beantragung von Leistungen, zur Klärung einzelner Angaben, wenn alternative Möglichkeiten der Sachverhaltsklärung fehlen, oder bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug. Laut mehreren Sozialgerichtsurteilen reicht aber auch eine eidesstattliche Versicherung.
Kopien einzelner Kontoauszüge dürfen nur dann zur Akte genommen werden, wenn sich aus diesen ein leistungsrelevantes Datum ergibt.
Zudem haben Sie grundsätzlich das Recht, Buchungstexte von geringfügigen Soll-Buchungen zu schwärzen. Eine umfangreiche Erläuterung hierzu finden Sie unter
www.datenschutzzentrum.de.