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Jetzt wird es den Hartz-Machern ganz laut in den Ohren klingeln! "Verfassungswidrig" sagt das Landessozialgericht zur neuen Hartz-Praxis, dass in Lebensgemeinschaften Partner auch fürs "fremde" Kind aufkommen müssen. Diese äußerst fragwürdige Hartz-Verschärfung soll nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt werden.
In einer bislang einmaligen Eilentscheidung (Az: S 103 AS 10869/06 ER) sprachen die Richter gestern der 15-jährigen Monica wieder die Zahlung von 298,33 Euro Unterhalt durch die Sozialbehörde zu. Das Geld hatte das Jobcenter Reinickendorf der Realschülerin ab November gestrichen.
Mit der Begründung: Monicas Mutter Ewa P. (35) – Hartz-Empfängerin – hat mit Daniel C. (39) einen neuen Lebenspartner. Der muss auch ohne Trauschein mit seinen 1438 Euro Arbeitslosengeld nicht nur für Ewa aufkommen, sondern auch für deren Tochter. Dagegen war Ewa P. vors Gericht gezogen.


Dass das Jobcenter gar nicht anders entscheiden konnte, räumten auch Richter Felix Clauß ein. Denn die Behörde hat gesetzestreu zu handeln. Und am 1. August vorigen Jahres war die Hartz-Vorschriften verschärft worden: Sozialleistungen werden erst dann gezahlt, wenn auch das Einkommen des "Stief"-Partners nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Vor dem 1. August war nur auf das Geld der Eltern zurückgegriffen worden.


Jetzt würde Sozialgeld erst wieder gezahlt, "wenn sich die Mutter vom Partner trennt oder das Kind von zu Hause abhaut", sagte Richter Clauß. "Das kann nicht gewollt sein."

Was die Hartz-Verschärfung bedeuten kann, machte Anwältin Lisa Griesehop klar: "Zivilrechtlich hat das Kind keinen Anspruch auf Unterhalt vom Stief-Partner, kann das rechtlich nicht durchsetzen."
Und wenn sich der Stief-Partner quer stellt oder wie im Fall Monica noch andere Verpflichtungen hat? "Dann wird das ‘fremde' Kind zum Anhängsel der Bedarfsgemeinschaft ohne Chance auf bedarfsgerechtes Einkommen", sagte Richter Clauß. Und: "Das ist verfassungswidrig."
Quelle: Berliner Kurier