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Hat die Arbeitsagentur sich beim ALG II verrechnet, kann sie laut einem Urteil nur von Einzelpersonen Geld zurückverlangen. Dabei muss zu viel Gezahltes ohnehin nicht zurückgegeben werden.

Arbeitsagenturen und Kommunen können von Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften kein Geld zurückfordern, wenn sie in der Vergangenheit zu viel gezahlt haben. Das geht aus einem am Dienstag (29.05.2007) veröffentlichten Urteil des hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor. Da es beim Arbeitslosengeld (ALG) II keinen Leistungsanspruch von Bedarfsgemeinschaften insgesamt gebe, sondern nur individuelle Ansprüche einzelner Mitglieder, könnten Rückforderungen nie gegen die Bedarfsgemeinschaft in Gänze erhoben werden.

Im vorliegenden Fall war das ALG II eines verheirateten arbeitslosen Vaters von zwei Kindern zu hoch berechnet worden. Als der Fehler auffiel, forderte die zuständige Stelle in Kassel von der Familie knapp 1500 Euro zurück. Dazu zählten nicht nur Leistungen an den Vater, sondern auch Zahlungen an Ehefrau und Kinder.

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts war dieses Vorgehen rechtswidrig: Es könne keinen Rückforderungsanspruch gegen eine gesamte Familie geben, urteilten die Richter. Nach deren Angaben ist die Rückforderung von Leistungen für die Vergangenheit generell unzulässig. Lediglich für die Zukunft könnten Leistungen nach Hartz IV gesenkt werden, wenn sie in der Vergangenheit zu hoch gewesen seien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: 29. Mai 2007 (dpa)

Anmerkung: dies Urteil ist eine Einzellfall-Entscheidung und n i c h t auf
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