Wöchentliche Treffen

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Erstens kommt es anderes, als zweitens man dies denkt - und so glauben viele Jobber von Eingliederungsmaßnahmen noch, dass bei einem Ausfall durch Krankheit, die Zeit des Fernbleibens von der Arbeit, auch weiterhin vergütet bekommen würden Dem ist leider nicht so, urteilen nun auch die Richter vom Sozialgericht in Braunschweig, denn wie zu oft verwechselt wird, ist eine Mehraufwandentschädigung (MAE) für den Mehraufwand zu zahlen und nicht als Stundenlohn. Wenn z.B. wegen eines Armbruches die Arbeitsgelegenheit nicht aufgesucht werden kann, entstünden ja auch keine Kosten in Verbindung mit der “angeblichen” Eingliederungsmaßnahme, welche einen Mehraufwand begründen könnten.

“Der Gesetzgeber hat definiert, welche arbeitsrechtlichen Vorgaben übernommen werden sollen, etwa Haftungsbeschränkungen. Entgeltfortzahlung bei Krankheit gehört ausdrücklich nicht dazu” … begründeten die Richter die Gesetzeslage weiterhin.

Geklagt hatte ein EEJobber, weil er durch einen privaten Unfall ca. 84 Euro von seinem bis dato geglaubten EEJ Geld nicht bekam und wegen der Krankschreibung - sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis sah. Wie sehr umstritten diese EEJ sind, beweisen die vielen Klagen vor den Gerichten, wo definitiv keine Abgrenzung mehr erkennbar ist, wo eine Tätigkeit noch als “zusätzlich” zu betrachten wäre oder wo bereits der Betrug an den Arbeitskräften anfängt incl. einem geldwerten Vorteil von Kommunen und Gemeinden. Der Kläger war in diesem Fall bei einem Immobilienbetrieb beschäftigt, wonach sich schon eine suggerierte “Zusätzlichkeit” - in eine gewisse “Zweifelhaftigkeit” wandelt.