Saarbrücken - Das Sozialgericht Saarbrücken hat die Behördenpraxis bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften nach der Arbeitsmarktreform Hartz IV kritisiert. Das Gericht gab einem Arbeitslosen mit seiner Klage gegen die Anrechnung des Verdienstes seiner Partnerin auf sein Arbeitslosengeld statt, teilte das Gericht gestern mit. Obwohl die beiden seit 27 Jahren in einer Wohnung lebten, bildeten sie keine Bedarfsgemeinschaft, entschied das Gericht. Das Urteil (Az.: S 21 AS 3/05) ist noch nicht rechtskräftig.
Nach dem Urteil muß entgegen der gängigen Praxis bei einem Antrag auf das Arbeitslosengeld II nicht der Antragsteller beweisen, daß er nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Vielmehr müsse die Behörde nachweisen, daß eine solche Gemeinschaft bestehe. Erst dann könne sie das Partner-Einkommen einberechnen und die Bezüge kürzen. ap
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