"Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis".
Durch diese Entscheidung ist der Sozialgerichtsweg erschöpft, sodass die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht offensteht.Wöchentliche Treffen
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