Ein vager Verdacht auf falsche Angaben reicht für einen Hausbesuch bei Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht aus. Das geht aus einem Beschluss des hessischen Landessozialgerichts hervor.
(Az.: L 7 AS 1/06 ER). Die Verweigerung eines Besuchs sei folglich kein Grund, Hartz-IV-Leistungen zu streichen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung sei ein hohes Gut, begründete das Gericht seine Entscheidung. ALG II-Bezieher müssten nur dann Besuche der Arbeitsagentur oder der Kommune erlauben, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen bestünden und diese Zweifel mit einem Hausbesuch geklärt werden könnten. Im Übrigen sei ein Hausbesuch nicht geeignet, eine mögliche Geschäftstätigkeit nachzuweisen.
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