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Gericht: Geringe Fahrtkosten sind zu erstatten

Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. So darf ein Empfänger von Arbeitslosengeld II sein Haus behalten, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. Die Richter urteilten außerdem, dass die Sozialbehörden Hartz-IV-Empfängern auch niedrige Fahrtkosten bei Pflichtterminen auf Heller und Pfennig ersetzen müssen.

Der wegen der Klagenflut nach der Arbeitsmarktreform eingerichtete 14. Senat urteilte, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Arbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann - etwa ein teures Auto, Bargeld oder ein Haus.

Im einem zweiten Verfahren gaben die Richter einem arbeitslosen Augsburger Recht, der Fahrtkosten von insgesamt 3,52 Euro ersetzt haben wollte. Das Bundessozialgericht verwarf eine "Bagatellgrenze" von sechs Euro, die in Augsburg analog zu anderen Sozialbehörden eingeführt worden war. Allerdings setzten die Bundesrichter zugleich mit zwei weiteren Urteilen Grenzen: So können sowohl Existenzgründerzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit als auch Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen angerechnet werden. Eine entsprechende Kürzung des Arbeitslosengeldes II sei statthaft
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