Hartz IV
Hartz IV
Verfassungsgericht begrenzt Regelsatzkürzung auf 30%
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In seinem Urteil vom 5.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Regelsatzkürzung für Personen die das 25. Lebensjahr vollendet haben, auf maximal 30 Prozent begrenzt. Die Begrenzung ist mit der Urteilsverkündung in Kraft getreten.
Die Dauer von Sanktionen für diesen Personenkreis ist nicht mehr starr auf 3 Monate begrenzt:
Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich Leistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.
Die formale Begrenzung der Urteilswirkungen auf Personen die das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist dadurch bedingt, dass das Urteil auf einem Fall des Sozialgerichts Gotha beruht, welches eine Person betraf, die das 25. Lebensjahr schon vollendet hatte.
Eine 100%-ige Kürzung bei Personen unter 25 Jahren dürfte erst recht verfassungswidrig sein. Es bleibt abzuwarten, ob Sozialgerichte die Begrenzung für Personen unter 25 Jahre analog anwenden. Wenn nicht, wäre das ein weiteres Trauerspiel in diesem Recht(s)staat.
Das Urteil mag auf den ersten Blick als Erfolg erscheinen, weil eine 60%-ige Sanktion oder eine 100%-ige Sanktion jetzt nicht mehr zulässig sind, aber das Sanktionsregime wurde dadurch nur abgemildert:
- Eine bis zu 30%-ige Reduzierung des sozialen Existenzminimums ist auf jeden Fall ein harter Schlag, speziell wenn das Konto leer ist,
- Die Kürzung kann sich vierteljährlich wiederholen, sodass bis zu 3,6 Monatssätze pro Jahr wegsanktioniert werden können
- die Kürzung muss nicht sofort nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht entfallen, insofern ist ein Bestrafungscharakter der Kürzung nicht zu bestreiten
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10 Jahre Hartz IV : Armut, Schikanen, Entrechtung
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Am 1. Januar 2005 trat die nach Peter Hartz benannte Hartz IV - Reform in Kraft.
Reform ist sie nur im Sinne von Orwellschem Neusprech, denn von einer Verbesserung des Bestehenden kann keine Rede sein.
Passend ist auch, dass sie nach einem wegen Untreue rechtskräftig verurteiltem Kriminellen benannt wurde, denn Hartz IV ist selber von Grund auf kriminell.
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DGB: Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe im Grunde positiv
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Zitat aus einem Artikel der Zeitschrift „klartext'“, Ausgabe 10/2013,welche vom DGB-Bundesvorstand herausgegeben wird:
Soviel steht fest: Sinnvolle Maßnahmen, … im Grunde genommen auch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, ... prägten die Gesellschaft positiv ...
Was beim DGB euphemistisch als „ Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe“ daherkommt, ist landläufig unter dem Namen „Hartz IV“ bekannt geworden.
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