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Verfassungsgericht begrenzt Regelsatzkürzung auf 30%
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- Geschrieben von solala
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In seinem Urteil vom 5.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Regelsatzkürzung für Personen die das 25. Lebensjahr vollendet haben, auf maximal 30 Prozent begrenzt. Die Begrenzung ist mit der Urteilsverkündung in Kraft getreten.
Die Dauer von Sanktionen für diesen Personenkreis ist nicht mehr starr auf 3 Monate begrenzt:
Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich Leistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.
Die formale Begrenzung der Urteilswirkungen auf Personen die das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist dadurch bedingt, dass das Urteil auf einem Fall des Sozialgerichts Gotha beruht, welches eine Person betraf, die das 25. Lebensjahr schon vollendet hatte.
Eine 100%-ige Kürzung bei Personen unter 25 Jahren dürfte erst recht verfassungswidrig sein. Es bleibt abzuwarten, ob Sozialgerichte die Begrenzung für Personen unter 25 Jahre analog anwenden. Wenn nicht, wäre das ein weiteres Trauerspiel in diesem Recht(s)staat.
Das Urteil mag auf den ersten Blick als Erfolg erscheinen, weil eine 60%-ige Sanktion oder eine 100%-ige Sanktion jetzt nicht mehr zulässig sind, aber das Sanktionsregime wurde dadurch nur abgemildert:
- Eine bis zu 30%-ige Reduzierung des sozialen Existenzminimums ist auf jeden Fall ein harter Schlag, speziell wenn das Konto leer ist,
- Die Kürzung kann sich vierteljährlich wiederholen, sodass bis zu 3,6 Monatssätze pro Jahr wegsanktioniert werden können
- die Kürzung muss nicht sofort nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht entfallen, insofern ist ein Bestrafungscharakter der Kürzung nicht zu bestreiten
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EIP - Grillfest 2019
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In diesem Jahr grillen wir am 23, August ab 16:30 im Garten des Gewerkschaftshauses.
Getränke, Salate und Grillgut werden von EIP bereitgestellt, können aber auch mitgebracht werden.
Mitgliederversammlung 2017
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Die Mitgliederversammlung findet am 12. Dezember 2017 ab 18 Uhr bei KISS in der Bodenstedtstraße 11 statt. Dieses Jahr stehen keine Vorstandswahlen an. Nach der Versammlung findet eine Jahresabschlußfeier statt. Für Kaffee und Kuchen wird gesorgt. Natürlich kann jeder auch für sich und andere Verpflegung mitbringen.
Regelsatzänderung 2019 - bestenfalls Inflationsausgleich
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Stufe | 2018 | 2019 | Änderung € | Änderung % |
1 | 416 € | 424 € | +8 | + 1,92% |
2 | 374 € | 382 € | +8 | + 2,14 % |
3 | 332 € | 339 € | +7 | + 2,11 % |
4 | 316 € | 322 € | +6 | + 1,90 % |
5 | 296 € | 302 € | +6 | + 2,03 % |
6 | 240 € | 245 € | +5 | + 2,08 % |
Laut den Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes müsste der Regelsatz der Stufe 1 mindestens 571 € betragen.
Die Regelsätze sind also deutlich zu niedrig und die Unterdeckung steigt !
Die Regelsatzerhöhung von circa 2 % gleicht - wenn überhaupt - gerade mal den Anstieg der Verbraucherpreise aus, die laut Statistisches Bundesamt im Jahr 2018 seit Mai konstant über 2% im Vergleich zum Vorjahresmonat gestiegen sind ! Im November war sogar ein Anstieg um 2,3 % zu verzeichnen.
Regelsatzänderung 2017
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- Geschrieben von Administrator
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Stufe | 2016 | 2017 | Änderung |
1 | 404 € | 409 € | + 1,24 % |
2 | 364 € | 368 € | + 1,10 % |
3 | 324 € | 327 € | + 0,93 % |
4 | 306 € | 311 € | + 1,63 % |
5 | 270 € | 291 € | + 7,78 % |
6 | 237 € | 237 € | 0 % |
Laut den Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes müsste der Regelsatz der Stufe 1 mindestens 520 € betragen.
Die Regelsätze sind also deutlich zu niedrig !