Nahezu täglich wird die bundesdeutsche Öffentlichkeit in den Medien mit einer Debatte über angeblichen Missbrauch von Leistungen nach den Hartz-IV-Gesetzen konfrontiert, wobei Behauptungen von über 20% unberechtigten Leistungen nicht selten sind. Da reale Zahlen als Beleg grundsätzlich nie vorgelegt werden, ist davon auszugehen, dass es diese schlicht nicht gibt! Die ständigen Missbrauchsmeldungen haben offenbar vor allem ihre politische Funktion in der Begründung neuer Leistungseinschränken der Gesetzesänderungen.
Die Realität, wie sie die Berater von der Erwerbslosen-Initiative Peine in der täglichen Praxis erleben, sieht zumindest hinsichtlich der Kosten rund um die Unterkunft ganz anders aus.
CDU/CSU drängen in einem gemeinsamen Positionspapier auf ein schärferes Vorgehen gegen arbeitsunwillige Hartz-IV-Empfänger, verbunden mit deutlichen Einschnitten beim Arbeitslosengeld II. Diskutiert werden auch der Wegfall des Urlaubanspruches, stärkere Kontrollen bei Krankschreibungen, Wertgrenzen für Autos, eingeschränkte Zuverdienstmöglichkeiten oder die Einführung des Kombilohns für bestimmte Altersgruppen.
Im Vorfeld der in der kommenden Woche anstehenden Koalitionsberatungen über eine Revision von Hartz IV dringt die Union auf eine weitere Verschärfung der Sanktionen gegen arbeitsunwillige Erwerbslose und die Einführung eines Kombilohns. Das berichten mehrere Medien unter Berufung auf ein gemeinsames Positionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der unionsgeführten Länder.
Am Sternmarsch 2006 in Berlin nahmen nach Angaben der Veranstalter etwa 7000 Menschen teil. Die Demonstranten kamen aus zahlreichen Städten und Regionen , darunter mindestens 7 aus dem Landkreis Peine - den Berichterstatter eingeschlossen.
Armutsgewöhnungszuschlag fällt durch Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten endgültig weg.
Ab August 2006 bemisst sich die Höhe des Zuschlages, welcher erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II zwei Jahre zu zahlen ist (sog. Armutsgewöhnungszuschlag), nach den tatsächlichen Verhältnissen, welche im Zeitpunkt des Überganges von dem Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II bestanden haben. Eine Ausnahme soll nur für den Fall gelten, dass eine Person nachträglich aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet.
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